Aktionen

Betreuung

Aus PE-Wiki

Unter "Betreuung" (eigentlich: "gesetzliche Betreuung") versteht man die Bestellung eines Betreuers, wenn nach Sachlage eines Gutachtens ein Mensch nicht mehr fähig ist aus einem Aufgabenkreis Aufgaben wahrzunehmen, die für das (gesellschaftliche) Überleben notwendig sind. - Außerdem wichtig ist in diesem Zusammenhang der Einwilligungsvorbehalt, denn nicht immer ist es dem Betreuer erlaubt, gegen den Willen oder über den Willen des Betreuten hinweg, Entscheidungen zu fällen. Dazu braucht es einen Einwilligungsvorbehalt.

Gesetz

Das Betreuungsrecht ist im "Bürgerlichen Gesetzbuch" (BGB) ab §§ 1896ff. (Voraussetzungen) geregelt.[1]

Begriff

Der Begriff "Betreuung" ist nicht unumstritten. Z. B. markiert er einen Eintrag im "Wörterbuch des Unmenschen"[2], das die NS-Ideologie und den NS-Sprachgebrauch aufspießt und anprangert. Nach diesem Eintrag ist der Begriff auch gerade deswegen so umstritten, weil er suggeriert, das Verhältnis von aktivem und passivem Part im Betreuungsverhältnis sei umgekehrt als vom Gesetzgeber vorgesehen, der Betreuer sie aktiv, der Betreute passiv. Tatsächlich soll es nach dem Betreuungsgesetz umgekehrt sein: der Betreuer solle "die Angelegenheiten (...) besorgen" soweit der Betreute seinen "Willen (...) kundtun kann", also den Willen des Betreuten erfüllen.[1] "Assistenz" (z. B. "gesetzliche Assistenz") oder "Helfer" wären in diesem Sinne vielleicht besser gewählte Begriffe. - Im Übrigen argumentiert die Bewegung behinderter Menschen, d. h. nicht seelisch behinderter Menschen, bereits seit längerem in diese Richtung. Z. B. findet sich der Begriff der Betreuung durchweg in der UN-BRK nicht mehr verabfolgt.[3]

Geschichte

So ist es nicht verwunderlich, dass es für "Betreuung" sogar noch weitaus "schlimmere", d. h. paternalistischere Begriffe verwendet wurden. So sprach man früher sogar von "Vormundschaft" (statt Betreuung).

Zusätzliche Informationen

Für zusätzliche Informationen Vgl. Seite „Betreuer (Recht)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.

Fußnoten

  1. 1,0 1,1 Vgl. §§ 1896ff. (Gesetze im Internet)
  2. Vgl. Sternberger/Storz/Süskind: Aus dem Wörterbuch des Unmenschen, Frankfurt/Main (Ullstein) 1989, S. 31ff. (sowie Diskussion im Anhang)
  3. Vgl. Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Hrsg.): Die UN-Behindertenrechtskonvention. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bonn 2017